Preisgleitklausel:

 

Für den Fall, dass nach Vertragsschluss die vom Auftragnehmer zu zahlenden Netto-Einkaufspreise für die vertragsgegenständlichen Materialien = (insbesondere Holz, Dämmstoffe, Metalle) zum Zeitpunkt ihrer Lieferung um mehr als 20 Prozent steigen oder fallen sollten, hat jede der beiden Vertragsparteien das Recht, von der jeweils anderen den Eintritt in ergänzende Verhandlungen zu verlangen, mit dem Ziel, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die betroffenen vertragsgegenständlichen Materialien an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen.


Was ist eine Preisgleitklausel?

- Die Preisgleitklausel bezeichnet eine Vereinbarung im Bereich der Preisgestaltung, die bei erheblich steigenden oder fallenden Preisen innerhalb des angegebenem Angebotszeitraums zu tragen kommt.

 

Das heißt: 

 

Sollte der Endpreis in dem Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Rechnungslegung um einen festgelegten Prozentsatz steigen oder fallen, stehen beiden Vertragsparteien Nachverhandlungen zu.

 

Der Trend der Preisgleitklausel trat zunehmend zu Beginn der Coronakrise auf, als innerhalb weniger Monate Materialpreise massiv stiegen oder sich sogar vervielfachten. Durch den aufkommenden Ukraine-Krieg überträgt sich dies auch auf die Energiepreise. 

 

Da nicht abzusehen ist, wann die aktuellen Krisen enden und sich die Preisschwankungen normalisieren werden, bleibt diese Klausel als Schutz beider Vertragsparteien bis auf Weiteres bestehen.